Satzung

§ 1: Name, Sitz und Gemeinnützigkeit

  1. Der Landesverband der Justizwachtmeister führt den Namen „Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes Hessen e.V.“. Der Landesverband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Namen den Zusatz „e.V.“ Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung.
  2. Der Landesverband hat den Sitz in Darmstadt.
  3. Der Landesverband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Die Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck oder Geschäftsbetrieb gerichtet.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes in Hessen ist keine Gewerkschaft.

§ 2: Organisationsbereich und Zweck

  1. Der Organisationsbereich des Landesverbandes umfasst den hessischen Justizwachtmeisterdienst,
  2. die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seiner Mitglieder,
  3. die Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung aller im Justizwachtmeisterdienst tätigen Personen.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft können Justizbeamte, Angestellte, Arbeiter, Pensionäre und Rentner des Justizwachtmeisterdienstes erwerben. Außerdem können juristische und natürliche Personen die Mitgliedschaft erwerben, die den Vereinszweck fördern wollen.
  2. Das Mitglied kann auch in einem anderen Berufsverband oder Gewerkschaft organisiert sein.
  3. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden.
  4. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4: Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein monatlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

§ 6: Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus dem Landesverband muss von jedem Mitglied schriftlich dem Vorstand unmittelbar angezeigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
  2. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung 1 Monat verstrichen ist und der Beitrag nicht bezahlt ist. Der Auschluss ist dem Mitglied durch Brief oder E-Mail mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat bzw. verstößt, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorstandsmitglieder können unter gleicher Voraussetzung nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  5. Die Berufung muss innerhalb 1 Monats ab Zugang der Ausschließung beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Die Mitgliedschaft ruht mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand und ist beendet mit Rechtskraft des Ausschlusses.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des Landesverbandes einzusetzen, sowie die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung zu § 7 bei allen Bestrebungen des Landesverbandes mitzuwirken, bzw. mitzubestimmen.

§ 8: Organisation des Landesverbandes

  1. Seine Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Über Versammlungen und Sitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften müssen mindestens die gefassten Beschlüsse sinngemäß enthalten und das Stimmenverhältnis der Abstimmung erkennen lassen.
  2. Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt durch Beschluss der Versammlung eine geheime Abstimmung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    d) dem Rechnungsführer
    e) dem Schriftführer
    f) dem stellvertretenden Rechnungsführer
    dem stellvertretenden Schriftführer
    In den Vorstand können weiterhin gewählt werden:
    a) Beisitzer
    b) Ehrenmitglieder
    Der Vorstand kann weitere Vertrauensmitglieder bestimmen.
  4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Vorsitzende
    c) der stellvertretenden Vorsitzende
    Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Mitglied längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, dann bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
  6. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr, und ist beschlussfähig wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er erfasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, falls dieser nicht anwesend ist, seines Vertreters den Ausschlag. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, wobei der Beschlussgegenstand genau anzugeben ist.
  7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  8. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer von den anwesenden Mitgliedern zu wählen.

§ 9: Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr, spätestens bis Ende Oktober des laufenden Jahres, stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vereinszweck dies erfordert.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden 2. Tag.
    Die Tagesordnung sollte, soweit erforderlich, folgende Punkte erhalten:
    a) Jahresbericht des Vorstandes
    b) Bericht des Rechnungsführers
    c) Bericht des Kassenprüfers
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
    f) sonstige Anträge des Vorstandes Mitglieder
    g) Satzungsänderungen (mit genauer Angabe der zu ändernden §§)
  3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand beantragen.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen, zu wählen.

§ 10: Datenschutzklausel

  1. Der Verband darf die persönlichen Daten der Mitglieder für einige Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.
  2. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verband diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Verbandes und der entsprechenden Verbände, mit denen der Verband zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
  3. Der Rechnungsführer darf die notwenigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Verbands zu ermöglichen.
  4. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, das die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
  5. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
  6. Der Verband ist berechtigt, Lichtbilder von Verbandsmitgliedern im Sinne des Verbandszweckes anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Verbandsvorstand erklärt.

§ 11: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Für Verbindlichkeiten bei der Auflösung haftet der gesamte Verein. Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt caritativen- und gemeinnützigen Einrichtungen zu.

§ 12

Der Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes Hessen bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.